Medizinische Versorgungszentren

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) werden in Deutschland durch das Sozialgesetzbuch (SGB V) definiert. Die Gründung und das Betreiben von MVZ ist gesetzlich geregelt und unterliegt bestimmten Voraussetzungen und Regelungen. Gemäß § 95 SGB V sind MVZ-Einrichtungen, in denen Ärzte, Ärztinnen oder auch andere Angehörige von Heilberufen zusammenarbeiten, um ambulante medizinische Leistungen zu erbringen.

    Hauptmerkmale und Kriterien, die ein MVZ erfüllen muss

    1. Berufsgruppen
    Die Leistungen in einem MVZ werden von Ärzten, Ärztinnen oder anderen Angehörigen von Heilberufen erbracht, die zur Ausübung der ambulanten ärztlichen Versorgung berechtigt sind. Dies umfasst z. B. auch Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten oder Physiotherapeuten.
     

    2. Organisationsform
    Ein MVZ kann in Form einer Personengesellschaft, einer Kapitalgesellschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts organisiert sein.
     

    3. Eigene Rechtspersönlichkeit
    Ein MVZ hat in der Regel eine eigene Rechtspersönlichkeit, d. h. es ist eine eigenständige juristische Einheit.
     

    4. Leistungsspektrum
    MVZ bieten eine breite Palette ambulanter medizinischer Leistungen an, die je nach Fachrichtung variieren können.
     

    5. Vertragsärztliche Tätigkeit
    Die Leistungen der Ärzte im MVZ werden in der Regel über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet und erfolgen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung.
     

    6. Ärztliche Leitung
    Die ärztliche Leitung eines MVZ muss von einer oder mehreren Ärzten bzw. Ärztinnen wahrgenommen werden.
     

    7. Genehmigung
    Die Gründung eines MVZ bedarf in der Regel der Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung oder die Landesverbände der Krankenkassen.
     

    8. Kooperation
    Ein MVZ ermöglicht die Kooperation mehrerer Ärzte oder Heilberufe unter einem organisatorischen Dach, was eine enge Zusammenarbeit und eine effiziente Patientenversorgung fördert.